Satzung

§1 Name

Der Reiterbund führt den Namen Kreisreiterbund Plön e.V.
Er ist in das Register des Amtsgerichts Plön eingetragen. Nachfolgend wird er kurz KRB genannt.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. 1. Der KRB bezweckt die Vereinigung der Reitervereine mit Sitz im Bereich des Kreises Plön mit dem Ziel, die gemeinsame Arbeit der Vereine zu unterstützen.
    Der KRB ist Mitglied im Landesverband der Reit-und Fahrvereine Schleswig Holsteins e.V.
  2. Dem KRB obliegen folgende Aufgaben:
    1. Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Kreistag und Kreisverwaltung;
    2. Vertretung der Interessen seiner Mitglieder beim Kreissportverband und anderen Organisationen auf Kreisebene, soweit diese von den Vereinen nicht direkt wahrgenommen werden;
    3. die Unterstützung des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V. bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben im Bereich des KRB;
    4. Förderung der Jugend- und Ausbildungsarbeit in den Vereinen;
    5. Förderung des Turniersports im Kreisgebiet;
    6. Unterstützung der Vereine in überfachlichen Organisations-, Wirtschafts-, Steuer- und Versicherungsfragen.
  3. Der KRB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der KRB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KRB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KRB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der KRB finanziert sich aus Beiträgen, Beihilfen, Spenden und sonstigen Einnahmen.

§3 Mitglieder

  1. Der KRB hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist Reit-und Fahrvereinen oder Reitabteilungen örtlicher Sportvereine vorbehalten, die ihren Sitz im Gebiet der Kreises Plön haben und dem Kreissportverband Plön angeschlossen sind.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft können
    1. Reitställe und Reitschulen erwerben, die im Kreise Plön ansässig und mit einem entsprechenden FN- Schild gekennzeichnet sind;
    2. Anschlußvereine erwerben, die eine besondere, nicht von den Mitgliedsvereinen gem. Ziffer 2 wahrgenommene Aufgabenstellung haben.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Ziele des KRB besonders verdient gemacht haben.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Gegen seinen ablehnenden Bescheid kann binnen vier Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
Für die Aufnahme wird eine Gebühr erhoben, die in jedem Jahr vom Vorstand neu festgesetzt wird.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Kündigung, die unter Wahrung einer 3monatigen Frist zum Ende eines Jahres per Einschreiben an den Vorstand des KRB zu erklären ist;
  2. durch Auflösung des Vereins bzw. Aufgabe des Gewerbes oder Erlöschen der Kennzeichnung mit einem FN-Schild;
  3. durch Ausschluß. Die Ausschlußerklärung ist vom KRB-Vorstand dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung gegen den Ausschluß Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
  4. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Austritt oder dem Ausschluß jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen des KRB. Sie sind jedoch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an die Organe des KRB zu richten, die für sie bestimmten Einrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben zu verlangen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu zahlen.

§7 Organe

Organe des KRB sin:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführerln, dem/der Kassenwartln, dem/der Jugendwartln, der Mädelwartin, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem/der Jugendsprecherln, die mit Ausnahme des/der Jugendsprechers(in) durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, und zwar
    wie in § 9 Ziff.5.d. vorgesehen. Der/die Jugendsprecherln darf nicht älter als 21 Jahre sein und wird für die Dauer von 1 Jahr von den Jugendsprechern/innen der Mitgliedervereine gewählt.
  2. Der/Die Vorsitzende, in seiner Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  3. Der/die Vorsitzende des KRB beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, dabei der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein/e Stellvertreterin, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der/die Jugendsprecherln hat keine Stimme.
  5. Der Vorstand ist nur zu Handlungen berechtigt, die den gemeinnützigen Zweck des KRB fördern.
  6. Dem Vorstand obliegen
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse;
    2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
    3. die Führung der laufenden Geschäfte und
    4. je nach Bedarf die Benennung
      • eines(r) Beauftragten für die Offentlichkeitsarbeit,
      • von weiteren Beauftragten für die einzelnen Fachbereiche des Reitsports.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen mindestens zweier Mitgliedervereine, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Der Vorstand hat zu der Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
  2. An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder der dem KRB angeschlossenen Vereine teilnahmeberechtigt. Bei Abstimmung stimmt jede(r) Vereinsvorsitzende oder dessen/deren Vertreterin für seinen Verein, wobei Vereine bis zu 100 Mitglieder 1 Stimme und über 100 Mitglieder 2 Stimmen haben.
  3. Abgesehen von der Auflösung des KRB ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern es sich nicht um Satzungsänderungen oder um die Auflösung des KRB handelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  4. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn es die Vertreter/innen eines oder mehrerer Vereine verlangen. Bei Wahlen kann außerdem der/die Vorsitzende geheime Abstimmung anordnen.
  5. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
    2. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
    3. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    4. die Wahl des Vorstandes gem. § 8 im Wechsel:
      1. Erste(r) Vorsitzende(r), Geschäftsführerln, Jugendwartln, ein weiteres Vorstandsmitglied;
      2. stellvertr. Vorsitzende(r), Kassenwartln, Mädelwartin und ein weiteres Vorstandsmitglied,
    5. die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß,
    6. die Festsetzung der Beiträge,
    7. die Wahl der Rechnungsprüferlnnen,
    8. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
    9. die Beschlußfassung über die Auflösung des KRB.

§10 Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung müssen vor der Beschlußfassung vom Vorstand beraten werden und in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung benannt sein.
  2. Der Beschluß über eine Satzungsänderung obliegt der Mitgliederversammlung und bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§11 Auflösung

  1. Die Auflösung des KRB kann nur vom KRB-Vorstand beantragt werden. Der Beschluß über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung.
  2. Zur Auflösung des KRB ist es erforderlich, daß drei Viertel der Mitgliedervereine in der Mitgliederversammlung vertreten sind und drei Viertel der vertretenen Stimmen für die Auflösung abgegeben werden. Ist eine Mitgliederversammlung für die Auflösung des KRB hiernach nicht beschlußfähig, so darf eine weitere Mitgliederversammlung zu diesem Zweck frühestens zwei Wochen später stattfinden. In der zweiten Mitgliederversammlung genügt es, wenn für die Auflösung drei Viertel der vertretenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsvertretungen abgegeben werden.
  3. Bei Auflösung des KRB oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des KRB an den Landesverband der Reit-und Fahrvereine Schleswig-Holsteins e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Niederschriften

Der/die Geschäftsführerln hat über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen, in die die gefaßten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführerln zu unterzeichnen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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